§15 Haftung und Rechtsstreitigkeiten
(1) Für Schäden gleich welcher Art, die einem Vereinsmitglied aus der Teilnahme an Veranstaltungen oder durch die Benutzung von Vereinseinrichtungen entstanden sind, haftet der Verein nur, wenn seinem Organmitglied oder einer sonstigen Person, für die der Verein nach den Vorschriften bürgerlichen Rechtes einzustehen hat, Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zu Last fällt. Der Verein haftet nur mit dem Vereinsvermögen.
Eine Haftung der Mitglieder mit ihrem Privatvermögen wird ausgeschlossen.
(2) Alle Rechtsstreitigkeiten zwischen dem Verein und seinen Mitgliedern unterliegen
der Zuständigkeit der Gerichte am Ort des Vereinssitzes.
§16 Satzungsänderungen
(1) Satzungsänderungen können nur von der Mitgliederversammlung beschlossen werden. Zu einem satzungsändernden Beschluss ist eine Mehrheit von ¾ der anwesenden Stimmberechtigten erforderlich. Stimmenenthaltungen und ungültige Stimmen bleiben außer Betracht.
(2) Der Vorstand wird ermächtigt, Satzungsänderungen, die von dem zuständigen Registergericht oder Finanzamt für erforderlich gehalten werden, selbst mit einfacher Mehrheit zu beschließen und bei dem Registergericht anzumelden.
>>>Satzung - Forever Dogs - § 17 und 18