Satzung - Forever Dogs - § 13 und 14

§13 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

 

(1) Die Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom 2. Vorsitzenden oder von einem anderen Vorstandsmitglied geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Mitgliederversammlung den Leiter. Bei Wahlen kann die Versammlungsleitung für die Dauer des Wahlganges und der vorhergehenden Diskussion einem Wahlausschuss übertragen werden.

 

(2) Die Stimmabgabe erfolgt durch Handheben, sofern nicht eine geheime Abstimmung durch ein Mitglied beantragt wurde. Die geheime Stimmabgabe erfolgt durch Wahlzettel. Gewählt ist, wer die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen auf sich vereinigt.

 

(3) Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Stimmberechtigten stets beschlussfähig.

 

(4) Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden, soweit diese Satzung nichts anderes vorschreibt, mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst.

Stimmenenthaltungen und ungültige Stimmen bleiben außer Betracht. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Abstimmungen erfolgen offen, es sei denn, es wird geheime Abstimmung beantragt.

 

(5) Abstimmungen führt grundsätzlich der Leiter der Zusammenkunft durch.

 

(6) Über den Inhalt jeder Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das von dem jeweiligen Versammlungsleiter und von dem Protokollführer zu unterzeichnen ist. Es soll folgende Feststellungen beinhalten:

- Ort und Zeit der Versammlung, die Person des Versammlungsleiters, die Zahl der erschienenen Mitglieder (Anwesenheitsliste), die Tagesordnung, die einzelnen Abstimmungsergebnisse und die Art der Abstimmung. Bei Satzungsänderungen ist der genaue Wortlaut in Form einer Synopse anzugeben.

 

(7) Die Mitgliederversammlung ist nicht-öffentlich. Der Versammlungsleiter kann Medienvertreter und sonstige Gäste zulassen.

 

(8) Der Versammlungsleiter hat das Hausrecht.

  

§14 Beiträge und Vereinsvermögen, Kassen und Kassenprüfung

 

(1) Die Mitgliedsbeiträge sind Jahresbeiträge – sofern vom Mitglied nicht anders angegeben - und bis spätestenszum 31. März eines jeden Jahres im Voraus zu entrichten.

 

(2) Das Vereinsvermögen (Mitgliedsbeiträge, Spenden, Erbschaften, Einnahmen aus der Vereinstätigkeit) wird durch den Kassenwart verwaltet.

 

(3) Die Kassenführung (Bestand und Verpflichtungen) des Vereins ist nach Ablauf eines jeden Kalenderjahres von zwei unabhängigen Kassenprüfern zu prüfen. Sie erstatten auf der alljährlichen Mitgliederversammlung Bericht über die vorgenommene Prüfung und stellen den Antrag auf Entlastung des Vorstandes.

Kassenprüfer dürfen nicht gleichzeitig Mitglied des Vorstandes sein.

 

(4) Die Kassenprüfer dürfen jederzeit Einsicht in die Bücher, Belege und sonstige relevante Unterlagen des Vereins verlangen.

 

(5) Die Bestimmung über die Verwendung des Vereinsvermögens trifft der Vorstand.

Der Vorstand ist der Mitgliederversammlung gegenüber zur Rechenschaft über die Verwendung des Vereinsvermögens verpflichtet.

 

(6) Es dürfen grundsätzlich keine Kredite aufgenommen werden. Das Vereinsvermögen wird durch Mitgliedsbeiträge, durch Spenden und sonstige Zuwendungen aufgebaut.

>>>Satzung - Forever Dogs - § 15 und 16

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