§11 Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung)
(1) Die Mitgliederversammlung gibt die Richtlinien für die Tätigkeit des Vereins, behandelt grundsätzliche Angelegenheiten und nimmt die Berichte des Vorstandes und der Kassenprüfer entgegen.
(2) Die Mitgliederversammlung ist ferner zuständig für
- Wahl/Amtsenthebung der Mitglieder des Vorstandes
- Wahl/Amtsenthebung von 2 Kassenprüfern
- Entlastung des Vorstandes
- Festsetzung der Höhe des Mitgliedsbeitrags
- Satzungsänderungen (Ausnahme: § 16Abs. 3)
- Genehmigung des Haushaltsplans
- Beschlussfassung über ihr vorgelegte Anträge der stimmberechtigten Mitglieder sowie des Vorstandes
- Auflösung des Vereins.
(3) In Angelegenheiten, die in den Zuständigkeitsbereich des Vorstandes fallen, kann die Mitgliederversammlung Empfehlungen an den Vorstand beschließen. Ebenso kann der Vorstand die Meinung der Mitgliederversammlung einholen.
§12 Einberufung der Mitgliederversammlung, Anträge
(1) Die Mitgliederversammlung findet jährlich einmal statt, ferner als außerordentliche Mitgliederversammlung auf Beschluss des Vorstandes oder wenn die Einberufung von 1/3 aller Vereinsmitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe von dem Vorstand gefordert wird.
(2) Zur Mitgliederversammlung hat der Vorstand unter Einhaltung einer Einladungsfrist von 14 Tagen sämtliche Mitglieder einzuladen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens (Datum des Poststempels) folgenden Tag. Die Einladung hat stets schriftlich oder per E-Mail zu erfolgen unter Angabe der vollständigen Tagesordnung.
(3) Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte von ihm dem Verein schriftlich bekannt gegebene Adresse gerichtet ist. Bei Familien, Ehepaaren und Paaren genügt eine Einladung.
(4) Anträge zur Mitgliederversammlung müssen in schriftlicher Form mindestens 7 Tage vorher eingegangen sein. Maßgeblich ist das Datum des Poststempels.
(5) Der Vorstand entscheidet nach Ermessen, ob fristgerecht gestellte Anträge auf die Tagesordnung gesetzt werden. Sie müssen es, wenn sie die Unterstützung von mindestens 1/3 der Vereinsmitglieder haben.
(6) Über Anträge zur Tagesordnung, die erst auf der Mitgliederversammlung gestellt werden (Dringlichkeitsanträge), beschließt die Mitgliederversammlung. Zur Antragsannahme bedarf es einer Mehrheit von ¾ der abgegebenen gültigen Stimmen;
Stimmenenthaltungen bleiben außer Betracht. Satzungsänderungen und Wahlen können kein Gegenstand von Dringlichkeitsanträgen sein.
(7) Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest.
>>>Satzung - Forever Dogs - § 13 und 14