§9 Amtsdauer und Wahl des Vorstandes
(1) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 3 Jahren, vom Tage der Wahl an gerechnet, gewählt; er bleibt jedoch bis zur Neuwahl des Vorstandes im Amt.
(2) Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zu wählen. Wählbar sind ausschließlich Vollmitglieder des Vereins. Eine Wiederwahl ist zulässig.
(3) Scheidet ein Mitglied während der Amtsperiode aus, so wählt der Vorstand ein Ersatzmitglied für die restliche Amtsdauer des ausgeschiedenen Mitglieds. Es genügt die einfache Mehrheit der gültigen Stimmen. Stimmenenthaltungen bleiben außer Betracht. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Leiter der Zusammenkunft.
(4) Der Vorstand oder seine einzelnen Mitglieder können durch Beschluss der Mitgliederversammlung mit einer ¾-Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen abberufen werden, Stimmenenthaltungen bleiben außer Betracht. Zur Abberufung bedarf es eines schriftlichen Antrags (§ 37 BGB). Er ist in der Tagesordnung bekannt zu geben.
(5) Die Absätze 1-4 geltendentsprechend für den erweiterten Vorstand.
(6) Vorstandsmitglieder dürfen keine bezahlten Angestellten des Vereins oder freiberuflich Tätige für den Verein sein, bzw. Angestellte beim oder freiberuflich für den Verein Tätige können nicht in den Vorstand gewählt werden. Bezahlte Angestellte dürfen keine Mitglieder des Vereins sein.
§10 Beschlussfassung des Vorstandes
(1) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse grundsätzlich auf Vorstandssitzungen. Der Vorsitzende oder bei dessen Verhinderung der 2. Vorsitzende rufen die Vorstandssitzungen mindestens einmal halbjährlich schriftlich, mündlich, telefonisch, telegraphisch oder per Telefax oder E-Mail ein. Es bedarf keiner Mitteilung der Tagesordnung.
(2) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn die Hälfte der Vorstandsmitglieder, darunter der 1. , 2. oder 3. Vorsitzende, anwesend ist.
(3) Bei der Beschlussfassung entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Stimmenenthaltungen bleiben außer Betracht. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Leiters der Vorstandssitzung. Als Leiter fungiert der 1. Vorsitzende, bei dessen Verhinderung der 2. Vorsitzende.
(4) Einer Vorstandssitzung bedarf es nicht, wenn alle Mitglieder des Vorstandes einem Vorschlag oder Beschluss schriftlich zustimmen.
(5) Der erweiterte Vorstand ist zu Vorstandssitzungen hinzuzuziehen. Er wirkt bei der Beschlussfassung mit. Die Absätze 1-4 gelten insoweit entsprechend.
(6) Die Vorstandssitzungen sind nicht-öffentlich. Der Sitzungsleiter kann Gäste zulassen.
>>>Satzung - Forever Dogs - § 11 und 12