Satzung - Forever Dogs - § 7 und 8

§7 Organe des Vereins

 

Die Organe des Vereins sind:

- der Vorstand

- der erweiterte Vorstand

- die Mitgliederversammlung

§8 Vorstand

 

(1) Die Aufgaben des Vorstandes sind:

- Leitung des Vereins

- Erledigung der laufenden Vereinsgeschäfte

- Verwaltung des Vereinsvermögens

- die Überwachung der Einhaltung der Satzung und der Vereinsbeschlüsse

- Vorbereitung der Mitgliederversammlung und Aufstellung der Tagesordnung

- Einberufung der Mitgliederversammlung

- Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung

- Erstellung des Jahresberichtes

- Beschlussfassung über Aufnahme, Streichung und Ausschluss von Mitgliedern

- Benennung der Mitglieder einzelner Ausschüsse (für Transport, Spendensammlung, Internetauftritte etc.)

- Anstellung und Kündigung von Angestellten des Vereins

- Entscheidung über die Aufnahme von Tieren gemäß der zur Verfügung stehenden Kapazitäten

- Entscheidung über die Vermittlung der Tiere

- alle sonstigen Tätigkeiten und Aufgaben zur ordnungsgemäßen Führung des Vereins, soweit nicht die ausschließliche Zuständigkeit der Mitgliederversammlung greift.

 

(2) Der Vorstand kann Mitglieder durch Beschluss mit besonderen Funktionen betrauen.

 

(3) Der Vorstand hat das Recht, seinen Kreis durch Beisitzer zu erweitern. Die Beisitzer müssen nicht von der Mitgliederversammlung gewählt werden. Sie können an Vorstandssitzungen teilnehmen, haben aber kein Stimmrecht.

 

(4) Den Vorstand bilden (siehe Absatz 6)

 

- 1. Vorsitzende(r)

- 2. Vorsitzende(r)

 

(5) Der erweiterte Vorstand setzt sich zusammen aus dem Vorstand sowie dem Amt des Kassenwarts/ der Kassenwartin und dem Amt des Schriftführers/ der Schriftführerin.

 

(6) Vorstand im Sinne des § 26 II BGB sind der  1. und 2. Vorsitzende. Jeder hat Einzelvertretungsbefugnis und muss voll geschäftsfähig sein. Sie vertreten den Verein in allen gerichtlichen und außergerichtlichen Vereinsangelegenheiten.

 

(7) Jede Position kann sowohl von männlichen als auch von weiblichen Mitgliedern bekleidet werden.

 

(8) Die Vereinigung mehrerer Vorstandsämter in einer Person (Personalunion) ist unzulässig.

 

(9) Sämtliche Vorstandsmitglieder unterliegen der Schweigepflicht.   

>>>Satzung - Forever Dogs - § 9 und 10

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