§5 Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft endet durch
- Tod sofort
- freiwilligen Austritt
- Ausschluss
- Streichung von der Mitgliederliste.
(2) Die Austrittserklärung eines Mitgliedes muss dem Vorstand schriftlich unter Einhaltung einer 3-monatigen Kündigungsfrist vor Ablauf des Geschäftsjahres zugegangen sein. Der Austritt wird zum Ende des Geschäftsjahres wirksam.
Bei beschränkt Geschäftsfähigen, insbesondere Minderjährigen, ist die Austrittserklärung auch von dem gesetzlichen Vertreter zu unterschreiben.
(3) Die Streichung vom der Mitgliederliste kann erfolgen, wenn das Mitglied trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung des Beitrages im Rückstand ist. Die Streichung beschließt der Vorstand mehrheitlich und wird dem Mitglied schriftlich mitgeteilt.
Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht. Bei Stimmengleichheit gilt die Streichung als abgelehnt.
(4) Wegen schuldhaften Verstoßes gegen die Satzung, Beschlüsse, Ordnungen, Anordnungen und Einzelanweisungen der Organe sowie wegen unehrenhaften und eines Verhaltens, das geeignet ist, das Ansehen des Vereins oder der Tierschutzbestrebungen im Allgemeinen zu schädigen oder den Vereinsfrieden zu stören, aus dem Verein ausgeschlossen werden.
(5) Über den Ausschluss eines Mitgliedes entscheidet der Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit. Dem Mitglied ist unter Fristsetzung von 2 Wochen Gelegenheit zu geben, sich vor dem Vereinsausschuss zu den erhobenen Vorwürfen zu äußern. Der Beschluss des Vorstandes ist unanfechtbar.
(6) Mit dem Ausschluss des Mitgliedes erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedsverhältnis. Das Vereinseigentum (alle Unterlagen etc.) ist unaufgefordert in der Geschäftsstelle abzugeben. Der Beschluss muss von der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit bestätigt werden.
(7) Der Beschluss über den Ausschluss ist zu begründen und dem Mitglied schriftlich bekannt zu geben. Ein Anspruch auf Rückerstattung anteiliger Mitgliedsbeiträge besteht nicht. Die Beitragpflicht besteht bis zum Ende des Kalenderjahres.
(8) Für den Ausschluss eines Vorstandsmitglieds ist ausschließlich die Mitgliederversammlung zuständig, sodass in diesem Fall das Berufungsverfahren entfällt.
§6 Finanzierung des Vereins
(1) Die Finanzierung des Vereins regelt sich über die Mitgliedsbeiträge, Spenden und Zuwendungen.
(2) Die Höhe des Jahresbeitrages wird durch die Mitgliederversammlung festgesetzt. Festgesetzte Jahresbeiträge sind auch bei Eintritt während des Geschäftsjahres mit dem Eintritt fällig.
(3) In Härtefällen kann der Vorstand Beiträge ermäßigen, stunden oder erlassen.
>>>Satzung - Forever Dogs - § 7 und 8