Satzung - Forever Dogs - § 3 und 4

§3 Erwerb der Mitgliedschaft

 

(1) Es gibt Vollmitglieder und Fördermitglieder.

(2) Fördermitglied kann jede unbescholtene Person werden,

- die sich zur Einhaltung der Vereinssatzung verpflichtet

- die keinem/keiner der Arbeit dieses Vereines entgegenstehenden Verein oder Organisation angehört

- gegen die kein straf- oder ordnungsrechtliches Verfahren wegen Verstoßes gegen das Tierschutzgesetz angesetzt ist oder läuft.

(3) Minderjährige bedürfen für die Aufnahme in den Verein der Zustimmung der gesetzlichen Vertreter. Für sie kann ein ermäßigter Jahresbeitrag festgesetzt werden.

(4) Der Antrag zur Aufnahme in den Verein hat schriftlich zu erfolgen. Es ist dazu das vom Verein entworfene und beschlossene Antragsformular zu verwenden.

(5) Vollmitglied kann jede unbescholtene Person werden,

- die sich zur Einhaltung der Vereinssatzung verpflichtet

- die keinem/keiner der Arbeit dieses Vereines entgegenstehenden Verein oder Organisation angehört

- gegen die kein straf- oder ordnungsrechtliches Verfahren wegen Verstoßes gegen das Tierschutzgesetz angesetzt ist oder läuft

- die vom Vorstand dazu berufen oder aufgefordert wurde.

Über die Aufnahme von Vollmitgliedern entscheidet der Vorstand.

(6) Die Vollmitgliedschaft bedingt keine vorherige Fördermitgliedschaft

(7) Zum Ehrenmitglied werden Mitglieder ernannt, die sich in besonderer Weise um den Verein verdient gemacht haben. Die Ehrenmitgliedschaft kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung verliehen werden. Ehrenmitglieder sind vom Beitrag befreit.

(8) Die Mitgliedschaft erfolgt durch mehrheitlichen Vorstandsbeschluss und beginnt am 1. Tag des folgenden Monats. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.

Stimmenenthaltungen bleiben außer Betracht.

(9) Bei Ablehnung ist der Vorstand nicht verpflichtet, dem Antragsteller Gründe der Ablehnung zu nennen. Die getroffene Entscheidung ist endgültig. Der Rechtsweg ist ausgeschlossen.

§4 Rechte und Pflichten der Mitglieder

 

(1) Vollmitglieder haben in der Mitgliederversammlung Stimmrecht, sowie aktives und passives Wahlrecht. Sie haben darüber hinaus das Recht, gegenüber dem Vorstand und der Mitgliederversammlung Anträge zu stellen. Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden.

 

(2) Fördermitglieder haben in der Mitgliederversammlung Rederecht, aber weder Antragsrecht noch Stimmrecht oder aktives und passives Wahlrecht. Sie können aber beratend teilnehmen.

 

(3) Im Übrigen haben alle Mitglieder die gleichen Rechte. Sie sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.

 

(4) Die Bestimmungen der Satzung und der Ordnungen und Beschlüsse sowie Einzelanweisungen der zuständigen Vereinsorgane sind einzuhalten.

 

(5) Die Mitglieder sind verpflichtet, ihren Beitrag bis zum 31. März eines jeden Jahres

zu entrichten.

>>>Satzung - Forever Dogs - § 5 und 6

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