§ 1 Name und Sitz des Vereins, Gerichtsstand und Geschäftsjahr
(1) Der Verein führt den Namen Forever-Dogs e.V., kurz „Forever-Dogs“.
(2) Der Sitz des Vereins und Erfüllungsort für alle Rechtsgeschäfte ist 31787 Hameln, der Gerichtsstand ist der Sitz des Vereins.
(3) Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Nach erfolgter Eintragung führt er den Zusatz „e.V.“.
(4) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck
(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts„ Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(2) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Sie erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins weder die eingezahlten Beiträge zurück noch haben sie Anspruch in irgendeiner Form auf das Vereinsvermögen.
(3) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Alle Inhaber von Vereinsämtern sind ehrenamtlich tätig. Falls jedoch die anfallenden Arbeiten das zumutbare Maß ehrenamtlicher Tätigkeit übersteigen, kann ein hauptamtlicher Mitarbeiter/in und/oder das unbedingt notwendige Hilfspersonal angestellt werden.
(4) Die Mitglieder haben in ihrer Eigenschaft als Mitglieder einen Anspruch auf Erstattung derjenigen Aufwendungen, die ihnen im Rahmen satzungsgemäßer Tätigkeiten entstanden sind (§ 670 BGB). Die Entschädigung richtet sich nach den Vorschriften des Steuerrechts und des Bundesreisekostengesetzes.
(5) Zwecke des Vereins sind:
- Vertretung und Förderung desTierschutzgedankens
- Aufklärung und Belehrung über Tierschutzprobleme
- Förderung des Verständnisses der Öffentlichkeit für das Wesen und das Wohlergehen der Tiere
- Verhütung von Tierquälerei oder Tiermisshandlung und Tiermissbrauch
- Veranlassung der strafrechtlichen Verfolgung von Zuwiderhandlungen gegen das Tierschutzgesetz und der auf seiner Grundlage erlassenen Rechtsverordnung.
(6) Die Satzungszwecke werden verwirklicht durch:
- Herausgabe und Verbreitung von Publikationen
- Aufklärung der Tierhalter und der Bevölkerung durch die Presse
- Förderung von insbesondere auch jungen Menschen zur Achtung und zum Verständnis für Tiere und deren Schutz
- Transport, Unterbringung und Vermittlung in ein neues Heim von in Not geratenen Tieren
- Förderung der Zusammenarbeit mit in- und ausländischen Tierschutzvereinen
- Seine Tätigkeit erstreckt sich auf alle Regionen im In- und Ausland
- Freikauf von Tieren aus schlechter bzw. unzumutbarer Haltung, aus Tötungsstationen
oder „Zuchtanlagen“
- das Verhindern von Weitervermehrung von Tierschutztieren
- die Bewahrung der Tiere vor
-boshafter, mutwilliger und leichtsinniger Quälerei und Misshandlung
- Grausamkeit bei der Tötung
- Verfolgung von Gegebenheiten, die auf dem Verkennen des Nutzens der Tiere beruht
- Einrichtung von Pflegestellen für ausgesetzte, misshandelte oder abgegebene Tiere.
(7) Förderung der Zusammenarbeit verschiedener Tierschutzvereine, Tierschutzorganisationen und Pflegestellen innerhalb Deutschlands.
(8) Er verfolgt weiterhin den Zweck, das Recht der Tiere auf Schutz zur gesetzlichen Anerkennung zu bringen und Achtung und Verständnis für die Tiere zu wecken, insbesondere bei jungen Menschen.
>>>Satzung - Forever Dogs - § 3 und 4